Plenarrede von Daniel Hagemeier am 05.04.2022

TOP 14 

Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

 Antrag auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung

 Drucksache 17/16810

      

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

Nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Ratifikationsverfahren in allen Bundesländern ist der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten

Eine wesentliche Änderung durch diesen Staatsvertrag war die Ausweitung des Sperrsystems zu einem länderübergreifenden anbieter- und spielformübergreifenden Spielersperrsystem, welches grundsätzlich alle Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen zu nutzen haben (vgl. §§ 8 bis 8d GlüStV 2021).

Damit erfolgte erstmals bundesweit eine Einbeziehung des stationär angebotenen gewerblichen Automatenspiels in Spielhallen und Gaststätten, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen, in das anbieter- und spielformüber-greifende Spielersperrsystem (vgl. § 2 Absatz 3 und 4 i.V.m. § 8). 

Seit Inkrafttreten des Staatsvertrages sind die Bundesländer demnach verpflichtet, etwaige bereits vorhandene Datensätze aus womöglich schon bestehenden landeseigenen Sperrdateien (etwa für Spielhallen) in das neue zentrale Spielersperrsystem zu überführen und den Anschluss aller nach dem GlüStV 2021 hierzu verpflichteten Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele an dieses anbieter- und spielformübergreifende Sperrsystem sicherzustellen.

Nach der aktuellen Fassung des § 27f Absatz 4 Nr. 1 des GlüStV 2021 ist nach der übergangsweisen Zuständigkeit des Landes Hessen die langfristige Zuständigkeit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ab dem I. Januar 2023 vorgesehen.

Die Umsetzung dieses Zuständigkeitsübergangs auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder würde dazu führen, dass diese ebenfalls die in Hessen erst kürzlich geschaffene und vorhandene technische und personelle Infrastruktur und Organisationsstruktur aufbauen müsste.

Dies lässt sich nur schwer mit den Grundsätzen verwaltungsökonomischen Handelns in Einklang bringen.

Daneben wäre das in Hessen zwischenzeitlich erworbene Fachwissen allenfalls eingeschränkt auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übertragbar. Zudem könnten technische und andere Schwierigkeiten im Rahmen der Umstellung dazu führen, dass das Spielersperrsystem zeitweise nicht ordnungsgemäß funktionieren oder der Anschluss neuer Anbieter sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Sperrung und Entsperrung vorübergehend nur eingeschränkt oder zeitverzögert möglich sein könnte.

In diesen Fällen wären nachteilige Auswirkungen auf den Schutz gesperrter, insbesondere spielsuchtgefährdeter und spielsüchtiger Personen zu erwarten.

Durch eine punktuelle Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt eine dauerhafte Übertragung der zentralen Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei einschließlich der Zuständigkeit für den Anschluss aller nach dem GlüStV 2021 hierzu verpflichteten Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele an das anbieter- und spielform-übergreifende Sperrsystem auf das Land Hessen, das auf das vorhandene Sperrsystem OASIS und sein hierzu entwickeltes Fachwissen aufbauen und beides entsprechend den Erfordernissen an ein zentrales System kontinuierlich weiterentwickeln kann.

Das etablierte und weiterentwickelte Sperrsystem, das sich im Land Hessen bereits in Betrieb befindet, kommt im Übrigen auch einem effektiven Spielerschutz zugute.

Wie bereits im Hauptausschuss stimmt die CDU-Landtagsfraktion aus den dargelegten Gründen auch in dieser Abstimmung dafür, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Staatsvertrag zustimmt.