Polizeibeauftragter für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der CDU-geführten Landesregierung:Die Polizei Nordrhein-Westfalen ist Garant für die Innere Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger des Landes. Das Vertrauen seitens der Bürgerinnen und Bürger ist für die Polizei dabei ein wichtiges Gut und ein Wertungsmaßstab für das polizeiliche Handeln. Für die Polizei Nordrhein-Westfalen ist deshalb ein rechtsstaatliches, bürgerorientiertes und professionelles Vor-gehen und Verhalten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von höchster Bedeutung. Aufgrund der zum Teil hohen Eingriffsintensität kann es jedoch vereinzelt geschehen, dass Bürgerinnen und Bürger die im Einsatz angewendeten Maßnahmen der Polizei als unrechtmäßig und/oder unverhältnismäßig empfinden. Meist wenden sich die Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen derzeit mit ihren Fragen zu Polizeieinsätzen oder bei der Kritik daran direkt an die Polizei.

 

So existiert in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über das Verhalten von Polizeibeschäftigten (alle Beamtinnen und Beamte sowie Regierungsbeschäftigte) ein qualifiziertes Beschwerdemanagement, das in jeder Polizeibehörde unter anderem eine eigens dafür vorgesehene Beschwerdestelle vorsieht. Das Beschwerdemanagement der Polizei leistet dadurch bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Transparenz im Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern. Das Beschwerdemanagement befähigt die Polizeibehörden dazu, Kenntnis über mögliches Fehlverhalten oder Fehlentwicklungen im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung zu erlangen und auf dieser Grundlage entsprechende Maßnahmen zur Optimierung ergreifen zu können.

Die Etablierung externer Stellen zur Aufklärung etwaigen Fehlverhaltens im Bereich der Polizei ist deshalb bereits heute in vielen europäischen Staaten üblich. Andere Bundesländer, wie z. B. Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Schleswig-Holstein, haben in der Vergangenheit aus diesem Grunde bereits entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen und Beauftragte eingesetzt, die sich explizit mit den dortigen Polizei-angelegenheiten befassen. Hierbei handelt es sich zumeist um Beschwerdebeauftragte oder sogenannte Ombudsleute, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Anliegen und Anregungen bezüglich der polizeilichen Angelegenheiten wenden können. Auch Polizeibeschäftigte haben in den genannten Bundes-ländern die Möglichkeit, sich mit ihren Eingaben an die jeweilige Beauftragte oder den jeweiligen Beauftragten zu wenden. Die Erfahrungen der Arbeit des bisherigen Polizeibeauftragten beim Ministerium des Innern soll in die konkrete Umsetzung der Stelle der oder des Polizeibeauftragten beim Landtag von Nordrhein-Westfalen einfließen.

Mit dem jetzt in den Landtag von Nordrhein-Westfalen eingebrachten Gesetzentwurf werden die Grundlagen dafür geschaffen, die Stelle einer Polizeibeauftragten oder eines Polizeibeauftragten beim Landtag Nordrhein-Westfalen einzurichten. Diese Stelle soll - neben dem qualifizierten Beschwerdemanagement der Polizei Nordrhein-Westfalen und weiteren Ansprechstellen - zum einen eine externe und neutrale Anlaufstelle für die Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern sein. Zum anderen soll die oder der Polizeibeauftragte sich auch mit Eingaben der Polizeibeschäftigten befassen, ohne dass diese wiederum Sanktionen oder berufliche Nachteile durch das Vorbringen entsprechender Sachverhalte innerhalb der Organisation zu befürchten haben. Darüber hinaus soll die oder der Polizeibeauftragte mit ihrer oder seiner Tätigkeit und Expertise die Arbeit des Parlaments unterstützen.

Die eigenständige und unabhängige Untersuchung vorgebrachter Fälle durch die oder den Polizeibeauftragten soll ein bewusst niedrigschwelliges Angebot für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Beschäftigten der Polizei sein, um Anliegen mit oder innerhalb der Polizei zu bearbeiten und auf etwaige Fehler, Fehlverhalten und Fehlentwicklungen zu reagieren. Dies wird dem Anspruch an eine moderne Verwaltung gerecht, die stets offen und interessiert mit Hinweisen umgehen und dabei dauerhaft und nachhaltig das Ziel der kontinuierlichen Verbesserung verfolgen muss.

Zur Gewährleistung einer schnellen und inhaltlich hinreichenden Sachverhaltsaufklärung soll die oder der Polizeibeauftragte mit den dafür notwendigen Befugnissen ausgestattet werden. Darüber hinaus soll die oder der Polizeibeauftragte über eine angemessene Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verfügen.