TOP 12 am 16.06.2021
Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021“
Drucksache 17/12978
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben unter dem 29.10.2020 den Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland unterzeichnet.
Nachdem wir den Glücksspielstaatsvertrag 2021 beschlossen haben, wird er zum 1. Juli in Kraft treten.
In diesem Staatsvertrag sind moderne Entwicklungen des Glücksspielmarktes erstmals mit erfasst, vor allem zahlreiche Formen von Online-Glücksspiel wie Wetten oder Online-Casinos.
Damit vollzieht der Gesetzgeber in allen 16 Bundesländern nach, was – bislang illegal! – schon einen immer größeren Marktanteil hat: Glücksspiel auf digitalem Wege. Hierauf muss der Staat, auch unter den Gesichtspunkten des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Prävention von Geldwäsche ein deutlich größeres Augenmerk legen, wenn nicht die Ziele der staatlichen Regulierung ins Leere laufen sollen.
Auch deshalb sind auf der Basis des Staatsvertrages entsprechende landesrechtliche Anpassungen vorzunehmen, die die Landesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf zum sogenannten Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag benennt.
Der bisherige Staatsvertrag war europarechtswidrig, so dass weder auf diesen Staatsvertrag noch auf die Ausführungsgesetze der Länder effektive Maßnahmen der Bekämpfung illegaler Angebote aufbauen konnten.
Das soll sich jetzt ändern!
Es wird erstmals möglich sein, legale und illegale Angebote als Glücksspielaufsicht effektiv unterschiedlich zu behandeln.
Der federführende Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 2. Juni ausführlich und final mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages beschäftigt. Dort wurde ein Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen beschlossen.
Das Ausführungsgesetz wird ebenfalls nach Beschluss hier im Landtag am 1. Juli in Kraft treten.
Ich möchte einige wichtige Änderungen in diesem Gesetz benennen, die für die kommunale Familie in der Praxis wichtig sind:
- Mehrfachspielhallen dürfen mit bis zu drei Konzessionen unter bestimmten
Voraussetzungen weiterbetrieben werden
- Der Mindestabstand zwischen den Spielhallen bleibt wie nach bisheriger
Gesetzeslage grundsätzlich bei 350m
- Ergänzend wird für Spielhallen, die zusätzliche qualitative Voraussetzungen
zum Spielerschutz eingehalten, ein geringerer Mindestabstand von 100m
zueinander eingeführt
- Bei Wettvermittlungsstellen wird der Abstand untereinander von 350m auf
100m reduziert
- Der Abstand von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen zu öffentlichen
Schulen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen bleibt bei jeweils 350m.
Anders als von der SPD kritisiert, wird der Spielerschutz trotz Absenkung des Mindestabstandes nicht gesenkt. Wie bereits erwähnt, müssen besondere Qualitätskriterien erfüllt sein. Denn der Spielerschutz hat oberste Priorität!
Aufgrund der Anregungen der Kommunalen Spitzenverbände wurden wesentliche Aspekte klargestellt.
Im Wesentlichen wird der Kreis der von der Bestandsschutzregelung für bestehende Mehrfachkonzessionen begünstigte Spielhallen enger gefasst.
Es wird nun klargestellt, dass Spielhallen die zwar am 1. Januar 2020 bestanden haben, aber bereits geschlossen worden sind, nicht auf dieser Grundlage wiedereröffnen dürfen.
Zudem werden Spielhallen aus der Bestandsschutzregelung ausgenommen, über deren Schicksal bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Die hier von der SPD vorgeschlagenen Änderungen teilen wir nicht. Nach unserem rechtsstaatlichen Verständnis hat auch ein Spielhallenbetreiber das Recht, Untersagungen gerichtlich klären zu lassen. Eine Privilegierung oder Schlechterstellung von Spielhallenbetreibern liegt nach unserer Aufsicht nicht vor.
Wir stellen gesetzlich klar, dass die Regelungen zum Mindestabstand von Spielstätten – dazu zählen Wettvermittlungsstätten, Spielhallen oder Annahmestellen – zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Ansiedlung neuer Schulen oder Einrichtungen nicht hindern.
Im Klartext heißt das: wird eine neue Schule oder Einrichtung innerhalb des Mindestabstands zu einer Spielstätte angesiedelt, genießt die Spielstätte bis zum Ablauf der im Zeitpunkt der Ansiedlung gültigen Erlaubnis Bestandsschutz.
Letztlich wird klargestellt, dass die Kommunen im Rahmen der ohnehin ihnen obliegenden Gewerbeaufsicht auch die Einhaltung der Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei in Gaststätten zu beaufsichtigen haben.
Darüber hinaus haben die Koalitionsfraktionen, wie eingangs erwähnt, aufgrund der Erkenntnisse der Anhörung einen Änderungsantrag in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
Dieser betrifft die finanzielle Förderung von Beratungsstellen zur Spielsuchtbekämpfung und von Projekten zur Erforschung der Glücksspielsucht.
Dem Entstehen von Glücksspielsucht gilt es entgegenzuwirken und möglichst gering zu halten.
Diese psychosoziale Komponente muss in diesem Kontext stärker in den Fokus genommen werden.
Damit möchte ich meine heutigen Ausführungen schließen.
Der Glücksspielstaatsvertrag und die damit einhergehenden Thematiken begleiten uns im Hauptausschuss schon die gesamte Legislaturperiode.
Mit dem Beschluss des Ausführungsgesetzes können wir heute einen weiteren Arbeitsauftrag dieser Wahlperiode abschließen. Die CDU-Landtagsfraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen.