Plenarrede am Mittwoch, 24. Mai 2023 TOP 10: GE Stiftungsgesetz

TOP 10 (GE Stiftungsgesetz),

Drucksache 18/1921    

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Es gilt das gesprochene Wort.

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

Stiftungen werden anerkennend auch als das Kapital einer freiheitlichen Gesellschaft bezeichnet. 

Wie ich meine zu Recht: Denn so unterschiedlich Stiftungszwecke auch sind - sie alle eint, dass mit der Gründung einer Stiftung regelmäßig das Ziel einhergeht, langfristige Strukturen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu etablieren. 

In diesem Geiste existieren in Deutschland heute mehr als 24.000 Stiftungen. Davon fast 4.800 bei uns in Nordrhein-Westfalen - was unser Land zum stiftungsreichsten aller 16 Bundesländer macht.

Wir als Gesellschaft profitieren hiervon täglich und fortwährend.


 

Meine Damen und Herren,

Stiftungsrechtliche Grundlagen sind die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die jeweiligen Stiftungsgesetze der Länder. In NRW entsprechend das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Der Bundesgesetzgeber hat - wie Ihnen bekannt ist - mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts jüngst das Stiftungsrecht des Bundes weiterentwickelt.

Mit der Reform wurde

- das Stiftungsrecht vereinheitlicht, 

- kohärent im BGB geregelt, 

- bisherige Rechtsunterschiede in den Landesstiftungsgesetzen wurden aufgelöst 

und

- Streitfragen geklärt und Rechtsunsicherheiten beseitigt.

 

Das war gut und das ist richtig.

In Folge des Inkrafttretens der bundesgesetzlichen Neuregelung am 1. Juli 2022 ist auch eine Anpassung des nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetzes erforderlich.

In Umsetzung der Vorgaben nach Trennung zwischen bundesgesetzlichem Stiftungszivilrecht einerseits und landesrechtlichem Stiftungsaufsichtsrecht andererseits werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf:

Erstens - Zuständigkeiten der Stiftungsbehörden geregelt und Befugnisse der Stiftungsaufsicht konkretisiert,

Zweitens - Wegen neuer bundesrechtlicher Regelungen entfallende landesrechtliche Vorgaben gestrichen und

Drittens - die Selbstverantwortung der Stiftungen und ihrer Organen gestärkt.

Im Ergebnis trägt das von der Landesregierung vorgelegte Ablösegesetz auch zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung bei. 

Und das ist eine gute Nachricht für die Stiftungslandschaft bei uns in Nordrhein-Westfalen insgesamt.

 

 

Meine Damen und Herren, 

Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung sind wir zu dem Ergebnis gelangt, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zur Abstimmung zu stellen. 

Wir haben im Zuge des Gesetzgebungsprozesses die von den Sachverständigen kritisierte Normierung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gestrichen. Sie war lediglich als Klarstellung gedacht und ist wie in vielen anderen Ländergesetzen, jahrelange Praxis.

Der Gesetzesentwurf trägt nicht nur den Anpassungserfordernissen die sich aus der Reform auf Bundesebene ergeben vollumfänglich Rechnung.

Er stärkt gleichzeitig die Strukturen unserer Stiftungen, schafft Voraussetzungen für Verwaltungsvereinfachungen und den Abbau von Bürokratie.

Im Ergebnis tragen der Bund und das Land durch gute gesetzliche Rahmenbedingungen dafür Sorge, dass unsere Stiftungen - jenes Kapital unserer freiheitlichen Gesellschaft - auch in Zukunft erfolgreich zu deren Wohl arbeiten kann. 

Der von Seiten der Opposition eingebrachte Änderungsantrag führt im Wesentlichen zu einer Verschlechterung für unsere Stiftungen und ein mehr an Bürokratie. Es wurde beispielsweise vorgeschlagen, dass kein unterschiedlicher Umfang bei der Beaufsichtigung von gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen vorgenommen werden soll und eine Verpflichtung der regelmäßigen Vorlage der Jahresrechnung auch für privatnützige, nicht nur für gemeinnützige Stiftungen geschehen soll.

Es geht nicht um Ob der Kontrolle, sondern um Dichte der Kontrolle. Auch jede privatrechtliche Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht.

Dabei sind für die Rechtsaufsicht auch über privatnützige Stiftungen weiterhin umfassende Aufsichtsmittel vorgesehen:

Unterrichtungs- und Prüfungsrecht einschließl. Einforderung der Jahresrechnung. Es ist lediglich keine Pflicht zur unaufgeforderten Übersendung mehr vorgesehen.

Daher wäre die Einführung einer ausnahmelosen Vorlagepflicht auch für privatnützige Stiftungen Bürokratieaufbau statt Bürokratieabbau.

In diesem Sinne werbe ich für Ihre Zustimmung zu unserem Gesetzesentwurf und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.