Plenarrede am Mittwoch, 15. Mai 2024 zu TOP 21: 2. Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen Freistaat Thüringen und Land NRW

TOP 21

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (Zweiter Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen)

 

Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung

Drucksache 18/8874

 

Beschlussempfehlung des Hauptausschusses

2. Lesung

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Minister Dr. Optendrenk hat in seiner Einbringungsrede die wesentlichen Punkte des vorliegenden und zur Abstimmung stehenden zweiten Änderungsstaatsvertrags skizziert.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Versorgungswerke Nordrhein-Westfalens haben wir zum Ende des zurückliegenden Jahres die Rechtsgrundlagen des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen angepasst.

Im Zuge dessen wurde klargestellt, dass das Versorgungswerk in Zukunft ausschließlich Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten offensteht.

Der Grund hierfür ist, dass es sich hierbei eben um genau jene Berufsbilder handelt, für die das Versorgungswerk auf Landesebene seinerzeit gegründet wurde.


 

Der Zweite Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen zeichnet diese Modernisierung für aktuelle und künftige Mitglieder des Versorgungswerks aus Thüringen exakt nach.

Denn die Steuerberaterkammer Thüringen hat sich bereits im Jahr 2004 über einen Staatsvertrag dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Dies noch einmal für den Hintergrund.

Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen werden seitdem verpflichtend Mitglied im Versorgungswerk und sorgen so für den Ruhestand vor.

Die das Versorgungswerk der Steuerberater betreffenden landesgesetzlichen Änderungen sollen demnach künftig selbstredend auch für dessen Mitglieder aus Thüringen gelten.

Die bloße Änderung der Landesgesetze Nordrhein-Westfalens reicht hierfür aber nicht aus.

Vielmehr bedarf es in Ergänzung einer Änderung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Thüringen und Nordrhein-Westfalen über die Versorgung der Steuerberater Thüringens.

Der vorliegende Änderungsstaatsvertrag sieht demnach vor, dass künftig auch aus Thüringen nur noch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Zugang zum Versorgungswerk erhalten.

Der Änderungsstaatsvertrag zeichnet also die Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen für Mitglieder des Versorgungswerks aus Thüringen exakt nach.

Bislang ist laut Staatsvertrag auch Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern aus Thüringen eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk möglich, soweit diese Mitglieder einer sogenannten Steuerberatungsgesellschaft in Thüringen sind.

Diese beiden Berufsgruppen verfügen jedoch über eigene Versorgungswerke. Damit entsteht für die Betroffenen keine Versorgungslücke. Dies sieht die Thüringer Landesregierung ebenso, mit der die vorliegenden Änderungen natürlich eng abgestimmt sind.

Ich darf gleichzeitig betonen: Für Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen ändert sich hingegen nichts.

Ich schließe mich daher auch an dieser Stelle den Ausführungen des Finanzministers an und bitte um Ihre Zustimmung.

 

Vielen Dank.