Individuelle Stärken gezielter fördern
Schulen können individuelle Stärken von Schülerinnen und Schülern gezielter fördern
Die nordrhein-westfälischen Schulen können ihren Unterricht künftig noch besser auf die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler zuschneiden. Dafür hat das Landeskabinett heute eine Änderung des Schulgesetzes auf den Weg gebracht, die am 1. August 2025 in Kraft treten soll. Kernpunkte der Reform sind eine präzisere Fortbildungsplanung für Lehrerinnen und Lehrer und die gesetzliche Absicherung von Hauptschulbildungsgängen an Realschulen, um ein wohnortnahes vielfältiges Bildungsangebot für alle Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Zudem werden die Schulen von bürokratischen Aufgaben entlastet. Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbändeanhörung.
Eine wichtige Rolle bei der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der schulischen Angebote spielt eine verbindliche Fortbildungsplanung. Diese werden die Schulleitungen künftig einmal jährlich für ihr gesamtes Kollegium erstellen. Damit sollen Lehrerinnen und Lehrer in die Lage versetzt werden, ihr Wissen und ihre Kompetenzen – im Besonderen im Team – kontinuierlich auszubauen und ihre Lehrinhalte und Lehrmethoden noch besser auf Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler auszurichten. Gleichzeitig müssen Schulen, die neue Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung verwirklichen, der Schulaufsichtsbehörde nicht mehr jährlich Berichte über den schulischen Betrieb vorlegen, sondern nur noch im Rhythmus von maximal fünf Jahren. „Wir sorgen dafür, dass unsere Lehrkräfte immer auf dem aktuellen Stand sind, um bestmöglich zu unterrichten, und mindern im gleichen Atemzug bürokratische Aufgaben, damit sich die Schulen mehr auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können“, betonte Schulministerin Dorothee Feller.
Eine weitere wichtige Neuerung stellt die gesetzliche Garantie eines schulischen Angebots aus dem Bereich der Sekundarstufe I dar: Dass Realschulen ab den Klassen 7 einen Hauptschulbildungsgang anbieten können, wird von einer Übergangsregelung in eine feste schulgesetzliche Bestimmung überführt. Darüber hinaus dürfen Schulen, die ein solches Angebot vorhalten, Schülerinnen und Schüler nach dem Willen der Eltern und mit Zustimmung des Schulträgers bereits ab Klasse 5 nach Hauptschulstandards unterrichten. „Diese Maßnahmen helfen insbesondere Kindern und Jugendlichen, die sonst kein solches Bildungsangebot in einer zumutbaren Entfernung zu ihrem Wohnort finden können“, erläuterte Ministerin Feller. „Auch Schülerinnen und Schüler, die aus Kapazitätsgründen an keiner Hauptschule unterkommen können, werden auf diese Weise eine schulische Alternative in ihrer Umgebung finden.“
Der Kabinettbeschluss zum Schulrechtsänderungsgesetz beinhaltet zudem zwei weitere Modifizierungen: